Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beförderungsbedingungen für Fahrten mit dem Tonnenleger Bussard

 Vorwort

Die nachfolgenden Beförderungsbedingungenen gelten für alle Fahrten mit dem Tonnenleger Bussard, welche durch den Verein „Dampfer Bussard e. V.“ aus Kiel – nachfolgend Verein genannt – durchgeführt werden. Der Verein führt Einzel-, Sonder- und Charterfahrten sowohl auf der Kieler Förde, als auch in küstennaher Fahrt auf der Ostsee, Nordsee und dem NOK durch, um das Museumsschiff, welches als „Technisches Kulturdenkmal“ im Denkmalbuch des Landes Schleswig Holstein eingetragen ist, der interessierten Öffentlichkeit in Fahrt zugänglich zu machen, aber auch um den aufwendigen Unterhalt finanziell sicherzustelle

§1 Vertragsschluss, Beförderungsanspruch

(1) Die Beförderung von Personen und Gegenständen erfolgt nach Maßgabe des Schiffssicherheitszertifikates und im Rahmen dieser Beförderungsbedingungen.

(2) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur, soweit ein Beförderungsvertrag geschlossen wurde.

(3) Im Rahmen des Beförderungsvertrages ist die Schiffsführung berechtigt, angekündigte Fahrten, Fahrtrouten, Fahrtdauer zu ändern oder abzusagen, wenn dies nach pflichtgemäßem Ermessen der Schiffsführung aus nautischen oder technischen Gründen erforderlich erscheint. Die Schiffsführung kann die Zahl der zu befördernden Gäste aus den Gründen nach Satz 1 unabhängig von der nach dem Schiffssicherheitszertifikat zugelassenen Zahl der Gäste beschränken.

(4) Der Beförderungsvertrag kommt durch Zahlung der Aufwandsbeteiligung und Aushändigung der

Bordkarte zustande. Die Schiffsführung ist berechtigt, vor Antritt der Fahrt Personen, die nicht im Besitze einer für die Fahrt gültigen Bordkarte sind, von der Beförderung auszuschließen und von Bord zu verweisen.

(5) Bei Charterfahrten kommt der Beförderungsvertrag zwischen dem Verein und dem Charterer durch Abschluss des schriftlichen Vertrages und Zahlung der vereinbarten Kostenbeteiligung zustande. Der Verein stellt dem Charterer die vereinbarte Zahl von Bordkarten zur Verfügung, die dieser an die zu befördernden Personen ausgibt. Aus dem Chartervertrag wird ausschließlich der Charterer berechtigt, die Beförderungsleistung zu verlangen. Ein eigenständiges Forderungsrecht von Bordkarteninhabern besteht in diesen Fällen nicht. Der Charterer ist verpflichtet, einen Beauftragten zu stellen, der die Weisungen der Schiffsführung entgegennimmt und für deren Beachtung durch die Gäste Sorge trägt.

(6) Bei kombinierten Fahrten, bei denen zusätzlich ein Bustransfer erfolgt, tritt der Verein für die Busfahrt nur als Vermittler auf. Für diese Busfahrten gilt ausschließlich die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Busunternehmers.

(7) Mit Abschluss des Beförderungsvertrages erkennt der Fahrgast / Charterer diese Beförderungsbedingungen als verbindlich an. Diese Beförderungsbedingungen können am Aushang an Bord eingesehen werden. Auf Wunsch werden dem Fahrgast die Bedingungen auch ausgehändigt oder sie können in der Geschäftsstelle des Vereins, Hofholzallee 171, 24109 Kiel, eingesehen und von dort angefordert

werden. Auch können sie im Internet unter www.dampfschiff-bussard.de eingesehen werden

§2 Beförderungsentgelt

(1) Als Gegenleistung für die Beförderung erhebt der Verein eine Aufwandsbeteiligung, durch die die Kosten der Fahrt und der allgemeine Unterhalt des Schiffes abgedeckt werden sollen.

(2) Die Höhe der zu zahlenden Aufwandsbeteiligung richtet sich nach der vom Verein beschlossenen Liste, die an Bord ausliegt und auf Wunsch des Fahrgastes ihm ausgehändigt wird, im übrigen in der Geschäftsstelle des Vereins eingesehen und von dort angefordert werden kann. Die Liste wird überdies im Internet unter derg. (§ 1 Abs. 7) Adresse veröffentlicht.

§3 Allgemeine Beförderungsausschlüsse

(1) Der Tonnenleger Bussard ist ein Arbeitsschiff, das ursprünglich nicht zur Personenbeförderung

eingerichtet ist. Aus diesem Grunde sind stark gehbehinderte Personen, Blinde und Rollstuhlfahrer grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen die Schiffsleitung oder ein sonstiger Beauftragter des Vereins.

(2) Von der Beförderung sind grundsätzlich Tiere, Fahrräder und sonstige sperrige Gegenstände ausgeschlossen.

Die Schiffsführung oder ein sonstiger Beauftragter des Vereins kann im Einzelfall Ausnahmen

zulassen, wenn hierdurch der Betrieb des Schiffes und die Sicherheit von Besatzung und Gästen nicht beeinträchtigt werden. Der Verein ist berechtigt, für die Beförderung von Tieren, Fahrrädern und sonstigen sperrigen Gegenständen eine gesonderte Aufwandsbeteiligung zu erheben, jedoch nicht für Blindenführhunde.

(3) Kinder unter 16 Jahren werden nur in Begleitung von Erwachsenen befördert. Sie sind entsprechend zu beaufsichtigen.

(4) Von der Beförderung sind weiterhin ausgeschlossen:

  1. Personen, die merklich unter dem Einfluss von alkoholischen Getränken oder anderer berauschender Mittel stehen und die Befürchtung besteht, dass sie sich selbst, andere oder Sachen gefährden bzw. beschädigen;
  2. Personen mit ansteckenden Krankheiten;
  3. Personen, die Schuss-, Hieb- oder Stichwaffen oder andere gefährliche Gegenstände mit sich führen, unabhängig davon, ob die Personen zum Mitführen derartiger Gegenstände in der Öffentlichkeit berechtigt sind oder nicht. In Zweifelsfällen entscheidet die Schiffsführung oder ein sonstiger Beauftragter des Vereins nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Schiffsführung ist berechtigt, die Ablieferung derartiger Gegenstände zur Verwahrung für die Dauer der Reise zu verlangen, oder Personen, die derartige Gegenstände mit sich führen von Bord zu verweisen.

§4 Rücktritt

(1) Einzelfahrgäste sind bis zum Antritt der Reise jederzeit zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag

berechtigt. Die Rücktrittserklärung des Fahrgastes ist formfrei, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

(2) Tritt der Einzelfahrgast bis zu einem Zeitraum von 14 Tagen vor dem geplanten Beginn der Reise zurück, erhält er das gezahlte Beförderungsentgelt gegen Vorlage der Bordkarte vollständig zurück. Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt als 14 Tage vor dem geplanten Reisebeginn, hat der Fahrgast keinen Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgelts.

(3) Der Verein ist bis zum Antritt der Reise zum Rücktritt, zur Änderung der Fahrpläne, zur Absetzung von Fahrten und zur Unterbrechung von Fahrten berechtigt, wenn die Durchführung der Reise durch unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie dauerhaft ungünstige Wetterbedingungen, Ausfall von Hafenanlagen, radioaktive Verseuchung, behördliche Eingriffe, Unruhen, Arbeitskämpfe, Epidemien, Havarien, Schäden am Schiff oder dessen Einrichtungen, unzureichende Auslastung und ähnliches erheblich beeinträchtigt wird.

(4) Tritt der Verein vom Beförderungsvertrag zurück und kann er keine geeignete Alternative anbieten, erstattet er dem Fahrgast oder Charterer unter Ausschluss weitergehender Ansprüche das bereits gezahlte Beförderungsentgelt. Als geeignete Alternative im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Fahrten auf anderen als Dampf- und / oder Traditions- bzw. Museumsschiffen.

(5) Für Charterer können abweichende Regelungen gelten, soweit diese im Chartervertrag vereinbart wurden.

§5 Fahrausweise

(1) Die Bordkarte dient als Fahrausweis. Sie wird für eine bestimmte Fahrt ausgestellt und besitzt nur für diese Fahrt Gültigkeit. Sie ist bis zum Fahrtantritt übertragbar.

(2) Der Fahrgast hat seine Bordkarte bei der Einschiffung unaufgefordert vorzuzeigen. Im Übrigen ist die Bordkarte jederzeit den Beauftragten des Vereins auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Für den Verlust der Bordkarte wird kein Ersatz geleistet. Von Personen, die auf See ohne gültige Bordkarte an Bord angetroffen werden, kann eine erhöhte Aufwandsbeteiligung erhoben werden.

§6 Pflichten des Vereins

(1) Der Verein verpflichtet sich, dass der Tonnenleger Bussard zum Zeitpunkt der Reise allen

erforderlichen Sicherheitsvorschriften für Traditionsschiffe entspricht.

(2) Der Verein übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung des jeweils geltenden Fahrplanes. Die vorgesehenen Fahrtage sowie An- und Abfahrtszeiten sind freibleibend. Änderungen des Fahrplanes, Fahrtunterbrechungen, Reisewegabweichungen, Fahrtausfälle, Änderungen des Abgangs- oder Bestimmungshafens infolge ungünstiger Wetter- oder Tidebedingungen, technische Ausfälle sowie Änderungen oder Ausfälle infolge vom Verein nicht zu vertretender Umstände, bedürfen keiner vorherigen Mitteilung des Vereins.

(3) Ein Anspruch auf eine Kostenbeteiligungserstattung, auch anteilig, besteht in diesen Fällen nicht. Lediglich bei vollständigem Fahrtausfall hat der Passagier Anspruch auf Erstattung der entrichteten Kostenbeteiligung. Weitergehende Ansprüche sind, aus welchem Grund auch immer, ausgeschlossen.

(4) Fundsachen, die bei der Schiffsführung oder einem Bevollmächtigten des Vereins abgegeben oder nach Abschluss der Fahrt an Bord aufgefunden werden, liefert der Verein bei dem für den Vereinssitz zuständigen Fundbüro ab. Ist der Eigentümer der Fundsache eindeutig feststellbar, kann der Verein diese Sachen dem Eigentümer auf dessen Kosten zusenden.

§7 Verhalten an Bord

(1) Der Fahrgast ist verpflichtet, sich an Bord so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes des Schiffes, seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Den Anweisungen des Schiffspersonals oder der sonstige Bevollmächtigten des Vereins ist unbedingt Folge zu leisten. Der Fahrgast ist darüber hinaus verpflichtet, bei eventuell auftretenden Störungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und einen eventuell entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.

(2) Grundsätzlich ist die Besichtigung der Kommandobrücke und weiterer Einrichtungen des Schiffes, wie Kesselraum, Maschine nur dann gestattet, wenn diese Bereiche und Einrichtungen zum Betreten durch Fahrgäste freigegeben worden sind. Besichtigungen der Einrichtungen des Schiffes erfolgen stets auf eigene Gefahr und können jederzeit durch die Schiffsführung beendet oder untersagt werden.

(3) Auf einem Arbeitsschiff lassen sich Verschmutzungen durch Ruß, Kohle, Öl, Schmierfette oder Farbe, vor allem im Maschinenbereich, vor den Kesseln und im Bereich von Winden und laufendem Gut nicht immer vermeiden. Jegliche Haftung für Beschädigungen und Verschmutzungen ist daher ausgeschlossen.

(4) Während der An- und Ablegemanöver ist der Aufenthalt auf dem Hauptdeck im Bereich der Leinen aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Das Klettern auf die Reling oder auf andere Einrichtungen des Schiffes, z. B. Winden, Luken o. ä. ist nicht gestattet.

(5) Dem Fahrgast ist untersagt, Schiffsräume, -einrichtungen, oder -gegenstände zu verunreinigen oder zu beschädigen. Abfälle sind nach Maßgabe der Anweisungen der Schiffsführung und der Bevollmächtigten des Vereins in dafür bereitgehaltenen Behältern zu entsorgen. Es ist untersagt, Gegenstände über Bord zu werfen oder auf der Reling abzustellen.

(6) Es ist untersagt, technische Einrichtungen des Schiffes und seine Sicherheitseinrichtungen zu betätigen oder zu beschädigen. Der Missbrauch von Sicherheitseinrichtungen, insbesondere von Rettungsmitteln wird strafrechtlich verfolgt.

(7) Auf dem gesamten Schiff mit Ausnahme des freien Haupt- und Brückendecks besteht aus Sicherheitsgründen ein generelles Rauchverbot, das strikt zu befolgen ist.

(8) Der Fahrgast hat sich vor Antritt der Fahrt mit den Rettungsmitteln und dem an Bord aushängende Evakuierungsplan vertraut zu machen. Rettungswesten finden sich auf dem Haupt- und Brückendeck in den entsprechend

gekennzeichneten Kisten.

(9) Dem Fahrgast obliegt es, spätestens 15 Minuten vor Beginn der Reise nach Maßgabe des Fahrplanes oder auf Anweisung der Bevollmächtigten des Vereins an Bord zu gehen. Reisegruppen haben sich zum vorgenannten Zeitpunkt durch ihren Leiter an Bord anzumelden.

(10) Der Fahrgast ist verpflichtet, Fundsachen unverzüglich bei der Schiffsführung oder einem Bevollmächtigten des Vereins abzuliefern.

§8 Ausschluss von der weiteren Reise

(1) Erfüllt der Fahrgast seine Verpflichtungen nach § 7 ungeachtet einer Abmahnung der Schiffsführung oder sonstiger vom Verein Bevollmächtigter nicht, kann ihm die Schiffsführung besondere Weisungen erteilen oder nötigenfalls von der weiteren Reise ausschließen. Die Schiffsführung ist in diesen Fällen berechtigt, den nächstgelegenen Anlegeplatz anzulaufen und den Fahrgast von Bord zu verweisen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Reisende zu tragen.

(2) Wird der Fahrgast nach den Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen von der weiteren Reise ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung der Aufwandsbeteiligung.

(3) Entsteht dem Verein durch Nichtbeachtung, Nichtbefolgung oder Zuwiderhandlung der Anordnungen der Schiffsleitung, Schiffsordnung, Sicherheitsordnung oder der Anweisung eines sonstigen vom Verein ernannten Bevollmächtigten ein Schaden – direkt oder indirekt – durch eine oder mehrere Pflichtverletzungen des Fahrgastes oder Charterers im Sinne des § 7 ein Schaden, so haftet der Fahrgast oder Charterer für den verursachten Schaden.

§9 Haftung

(1) Der Verein haftet für einen Schaden, der durch Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes, Verlust oder Beschädigung von mitgeführten Gegenständen während der Reise entsteht nur, wenn das den Schaden verursachende Ereignis entweder auf einem grob fahrlässigen Verschulden des Vereins oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Bediensteten beruht.

(2) Die Haftung des Vereins ist gegenüber jedem Fahrgast gemäß den im Gesetz vorgeschriebenen und durch Versicherung abgedeckten Haftungshöchstgrenzen beschränkt.

(3) Die Haftung des Vereins für Schäden an Fahrgästen und Gepäck bestimmt sich bei Auslandsfahrten nach dem Athener Abkommen von 1974 in seiner derzeit gültigen Fassung.

(4) Der Verein haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Geld, Schmuck oder sonstiger Wertsachen, die der Fahrgast bei sich trägt oder die sich an jedem sonstigen Ort an Bord befinden, auch dann nicht, wenn diese an Bord zur Verwahrung an ein Besatzungsmitglied übergeben wurden.

(5) Des Weiteren haftet der Verein nicht für Unglücksfälle, Beschlagnahmung, Sachschäden, Witterungseinflüsse, Verspätungen oder sonstige nicht auf sein Verschulden zurückzuführende Unregelmäßigkeiten.

(6) Für den Schaden oder Verlust infolge Seeuntüchtigkeit des Schiffes haftet der Verein nur, wenn er oder seine Bediensteten im Rahmen ihrer Dienstverrichtung die Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erhaltung der Seetüchtigkeit des Schiffes, der Einhaltung der vorgeschriebenen Bemannung, der Einrichtung und der Ausrüstung des Schiffes vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.

(7) Der Verein haftet nicht für Störungen von Leistungen, die als Fremdleistung vermittelt werden und die als solche Fremdleistung kenntlich sind, z.B. Anmietung eines Busses für die An- und Abreise.

(8) In allen anderen Fällen haftet der Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vereins oder seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Beauftragten oder seiner in Ausübung ihrer Verrichtung handelnden Beauftragten.

(9) Die Beweislast dafür, dass das Ereignis, das den Schaden oder Verlust verursacht hat, während der Beförderung eingetreten ist und die Beweislast für den Umfang des Schadens oder Verlustes trägt der Fahrgast.

(10) Der Fahrgast oder Charterer haftet dem Verein und seinen in Ausübung Ihrer Verrichtung handelnden Beauftragten für alle schuldhaft zugefügten Schäden.

§10 Schlussbestimmungen

(1) Eine Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Beförderungsvertrages und dieser Bedingungen lässt den Vertrag im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist im Wege der Vertragsauslegung durch eine Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen auf der

Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) beruht. Auch in diesem Falle ist die unwirksame Regelung im Wege der Auslegung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt

(2) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Personenbeförderung oder Charterung ist – soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt ist – Kiel. Es gilt deutsches Recht.

Verein Dampfer Bussard e.V.

Marco Josefus

01.02.2018

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